Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeines, Geltungsbereich

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Lieferungen und Leistungen ausschließlich. Sie gelten ohne ausdrückliche Erwähnung auch für alle künftigen Geschäftsabschlüsse mit dem Auftraggeber. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden oder Auftraggebers werden nicht anerkannt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Unsere Geschäftsbedingungen gelten daher auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Lieferungen und Leistungen vorbehaltlos ausfühlen.

Angebot, Leistungs- und Reparaturbedingungen, Unterlagen

Zum Angebot des Werkunternehmers gehörige Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen usw. sind nur annähernd als maß- und gewichtsgenau anzusehen, es sei denn, die Maß- Gewichtsgenauigkeit wurde ausdrücklich bestätigt. Die Unterlagen dürfen ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung weder vervielfältigt noch kopiert noch Dritten in sonstige Weise zugänglich gemacht oder für andere Zwecke benutzt werden. Wird der Auftrag nicht erteilt, so sind kundenindividuell erstellte Unterlagen unaufgefordert und in allen anderen Fällen nach Aufforderung unverzüglich zurückzusenden. Wir behalten uns an unseren Kostenvoranschlägen, Angeboten, Zeichnungen und an allen jeweils dazugehörigen technischen Unterlagen unsere Eigentums- und urheberrechtlichen Verwendungsrechte uneingeschränkt vor.

Termine/Lieferung

Der vereinbarte Liefer- oder Fertigstellungstermin ist nur dann verbindlich, wenn die Einhaltung nicht durch Umstände, die der Werkunternehmer nicht zu vertreten hat, unmöglich gemacht wird. Als solche Umstände sind auch Änderungen sowie Fehlen von Unterlagen (Baugenehmigung u. a.) anzusehen, die zur Auftragsdurchführung notwendig sind.

Verzögern sich die Instandsetzungs- / Montagearbeiten durch nicht von uns zu vertretene Umstände, so hat der Kunde in angemessenem Umfang unsere Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen zu tragen. Termine und Fristen sind eingehalten, wenn die Instandsetzungen/Montagen oder Reparaturen innerhalb der vereinbarten Termine und Fristen ausgeführt worden sind. Sie gelten auch als eingehalten, wenn noch kleinere Nacharbeiten erforderlich sind, sofern die Betriebsbereitschaft nicht beeinträchtigt ist.

Ist die Nichteinhaltung von Fristen nachweislich auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Virus Epidemie, Aussperrung, nicht richtiger oder nicht rechtzeitiger Belieferung durch unseren Zulieferer oder den Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, zurückzuführen, insbesondere auch darauf, dass die Arbeiten umfangreicher sind, als zunächst angenommen wurde, so verlängern sie sich angemessen.

Erfolgt die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht innerhalb einer Frist von 5 Werktagen ab Meldung der Abnahmebereitschaft, so gilt die Abnahme mit Ablauf dieser Frist als erfolgt.

Die Abnahme gilt als erfolgt, sobald der Kunde den instandgesetzten bzw. montierten Gegenstand in Benutzung genommen hat. Die Kosten der förmlichen Abnahme trägt der Kunde.

Lieferung

Die Einhaltung vereinbarter Fristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen, etwa erforderlicher Genehmigungen, Freigaben, Plänen und Klarstellungen sowie die rechtzeitige Erfüllung seiner Mitwirkungsverpflichtungen voraus. Soweit nicht abweichend vereinbart, sind Maurer-, Putz- und Stemmarbeiten von Seiten des Kunden durchzuführen. Der Kunde hat vor Beginn der Instandsetzungs-/ Montagearbeiten die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

Der Kunde hat für die folgenden Maßnahmen sämtliche Kosten zu übernehmen und dafür zu sorgen, dass alles rechtzeitig zur Verfügung steht:

  • die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen,
  • Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse,
  • für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessene sanitäre Anlagen;
  • im Übrigen hat der Kunde zum Schutz unseres Besitzes und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde,
  • Liefer-/ Ausführungsfristen werden nach Möglichkeit eingehalten, sind aber stets unverbindlich. Wir sind, auch wiederholt, zu Teillieferungen berechtigt.

Kosten für die nicht durchgeführten Aufträge

Da Fehlersuchzeit Arbeitszeit ist, wird - im Falle, dass keine Gewährleistungsarbeiten vorliegen - der entstandene und zu belegende Aufwand dem Kunden in Rechnung gestellt, wenn ein Auftrag nicht durchgeführt werden kann, weil:

  • der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt;
  • der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik nicht festgestellt werden konnte;
  • der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde;

Erweitertes Pfandrecht des Werkunternehmers an beweglichen Sachen

Dem Werkunternehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Auftrags in seinen Besitz gelangten Gegenstand des Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Gegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind.

Wird der Gegenstand nicht innerhalb 4 Wochen nach Abholaufforderung abgeholt, kann vom Werkunternehmer mit Ablauf dieser Frist ein angemessenes Lagergeld berechnet werden. Erfolgt nicht spätestens 3 Monate nach der Abholaufforderung die Abholung, entfällt die Verpflichtung zur weiteren Aufbewahrung und jede Haftung für leicht fahrlässige Beschädigung oder Untergang.

1 Monat vor Ablauf dieser Frist ist dem Kunden eine Verkaufsandrohung zuzusenden. Der Werkunternehmer ist berechtigt, den Gegenstand nach Ablauf dieser Frist zur Deckung seiner Forderungen zum Verkehrswert zu veräußern. Ein etwaiger Mehrerlös ist dem Kunden zu erstatten.

Eigentumsvorbehalt

Soweit die anlässlich von Reparaturen eingefügten Ersatzteile o. Ä. nicht wesentliche Bestandteile werden, behält sich der Werkunternehmer das Eigentum an diesen eingebauten Teilen bis zum Ausgleich aller Forderungen des Werkunternehmers aus dem Vertrag vor.

Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat der Werkunternehmer deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann der Werkunternehmer den Gegenstand zum Zweck des Ausbaus der eingefügten Teile herausverlangen.

Sämtliche Kosten der Zurückholung und des Ausbaus trägt der Kunde. Erfolgt die Reparatur beim Kunden, so hat der Kunde dem Werkunternehmer die Gelegenheit zu geben, den Ausbau beim Kunden vorzunehmen. Arbeits- und Wegekosten gehen zu Lasten des Kunden. Gibt der Kunde die Gelegenheit zum Ausbau nicht, gilt der vorherige Absatz entsprechend.

Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Waren und Materialien (zusammen „Vorbehaltsware“) bis zu deren vollständiger Bezahlung vor. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts darf die jeweilige Vorbehaltsware weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Auftraggeber hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren erfolgen.

Für den Fall der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht in unserem Eigentum stehenden Gegenständen erwerben wir Miteigentum an den verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Sachen in Höhe des Anteils, der sich aus dem Wert der jeweiligen Vorbehaltsware zum Wert der übrigen Ware ergibt.

Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigt.

Zahlungen

Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, sind die Zahlungen innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zu leisten und fällig.

Die Zahlungstermine sind auch dann einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferung oder Leistung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, verzögert werden. Die Zahlungen sind auch dann zu leisten, wenn unwesentliche Teile fehlen, aber dadurch der Gebrauch der Lieferung und Leistung nicht beeinträchtigt wird, oder wenn sich an den Lieferungen und Leistungen geringe Nacharbeiten als notwendig erweisen.

Ein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers ist ausgeschlossen, es sei denn, seine Gegenforderung ist von uns anerkannt, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt oder seine Gegenforderung beruht auf demselben Vertragsverhältnis wie unsere Forderung.

Rücktritt/ Kündigung

Bei Rücktritt sind Verkäufer und Kunde verpflichtet, die voneinander empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Für die Überlassung des Gebrauchs oder die Benutzung ist deren Wert zu vergüten, wobei auf die inzwischen eingetretene Wertminderung des Verkaufsgegenstandes Rücksicht zu nehmen ist.

Kündigung

Wir sind berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen und die Arbeiten sofort einzustellen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben wenn der Auftraggeber:

  • wiederholt seine Mitwirkungspflichten nicht erfüllt.
  • mit einer Zahlungsverpflichtung ganz oder teilweise länger als zwei Monate in Verzug ist oder
  • Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt, vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wird.

In diesen Fällen steht uns die vereinbarte Vergütung für die bisher erbrachten Leistungen in voller Höhe zu. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt hiervon unberührt.

Haftung auf Schadenersatz

Bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht, haftet der Verkäufer nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Für sonstige Schäden gilt Folgendes:

Für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet der Verkäufer nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Für Schäden, die auf der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten infolge leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, ist die Haftung des Verkäufers auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden bis zu maximal zum doppelten Wert des Liefergegenstandes begrenzt.

Der Anspruch des Käufers auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen anstelle des Schadenersatzes statt der Leistung bleibt unberührt.

Schadenersatzansprüche aus Verzug, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen, sind ausgeschlossen; die gesetzlichen Rechte des Käufers nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist bleiben unberührt.

Die Haftungsausschlüsse oder Beschränkungen gelten nicht, sofern der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

Gewährleistung und Haftung.

Offensichtliche und bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbare Sachmängel hat der Auftraggeber unverzüglich nach Abnahme der Leistung schriftlich zu rügen. Nicht offensichtliche und / oder bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbare Sachmängel hat der Auftraggeber unverzüglich nach Entdeckung schriftlich zu rügen.

Sachmängelansprüche verjähren 1 Jahr nach Ablieferung oder Abnahme einer Werkleistung der Sache. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) sowie § 475 (Verbrauchsgüterkauf) des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.

Offensichtliche Mängel müssen innerhalb zwei Wochen nach Ablieferung - bezogen auf die Absendung der Anzeige - gegenüber dem Verkäufer gerügt werden, ansonsten ist der Verkäufer von der Mängelhaftung befreit.

Bei Vorliegen eines Mangels sind wir nach unserer Wahl berechtigt, den Mangel zu beseitigen (Nachbesserung) oder die Ware neu zu liefern bzw. das Werk neu zu erstellen (Nachlieferung).

Rückgriffsrechte des Auftraggebers gegen uns nach §§ 445a, 478, 479 BGB bestehen nur insoweit, als der Auftraggeber keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

Ist der Liefergegenstand mangelhaft, hat der Käufer folgende Rechte:

Der Verkäufer ist zur Nacherfüllung verpflichtet und wird diese durch Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache erbringen.

Schlägt die Nachbesserung fehl, so ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung des Verkäufers nur unerheblich ist.

Ein Mangel des Liefergegenstandes liegt nicht vor: Bei Fehlern, die durch Beschädigung, falschen Anschluss oder falsche Bedienung durch den Kunden verursacht werden, bei Schäden durch höhere Gewalt, z. B. Blitzschlag, bei Fehlern infolge von Überbeanspruchung mechanischer oder elektromechanischer Teile durch nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch oder durch Verschmutzung oder außergewöhnliche, mechanische, chemische oder atmosphärische Einflüsse.

Sollten gebrauche Anlagen oder Komponenten auf Wunsch des Kunden eingebaut werden und es kommt zum einem Schaden übernehmen wir keinerlei Gewährleistung.

Gemeinsame Bestimmungen für Leistungen, Reparaturen und Verkäufe

Alle Rechnungsbeträge sind sofort nach Rechnungserteilung in einer Summe zahlbar. Teilzahlungen bei Verkäufen sind nur möglich, wenn sie vorher schriftlich vereinbart wurden.

Die Endpreise verstehen sich ab Betriebssitz des Werkunternehmers bzw. Verkäufers inkl. Mehrwertsteuer.

Reparaturrechnungen sind bar oder per Überweisung spätestens 10 Tage nach erbrachter Leistung zu bezahlen. Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen und nur nach besonderer Vereinbarung.

Für Leistungen, die im Auftrag nicht enthalten sind oder die von der Leistungsbeschreibung abweichen, kann ein Nachtragsangebot vom Kunden angefordert oder vom Werkunternehmer abgegeben werden. Soweit dies nicht erfolgt, werden diese Leistungen nach Aufmaß und Zeit berechnet.

Bei Aufträgen, deren Ausführung über einen Monat andauert, sind je nach Fortschreiten der Arbeiten Abschlagszahlungen in Höhe von 90 % des jeweiligen Wertes der geleisteten Arbeiten zu erbringen. Die Abschlagszahlungen sind vom Werkunternehmer anzufordern und binnen 10 Tagen ab Rechnungsdatum vom Kunden zu leisten.

Soweit nicht ausdrücklich in der Leistungsbeschreibung genannt, sind in unserem Angebot nicht enthalten: Gerüstgestellungen und –arbeiten, Verputz- und Malerarbeiten, Dach und Fassadenarbeiten, Isolier- und Abdichtungsarbeiten, Verputz- und Malerarbeiten, Erstellung oder Änderung von Revisionsunterlagen und Bestandsdokumentation, Hubsteiger- und Krangestellung, De- und Remontagen, Umgang mit Altlasten wie Asbest, PCB und KMF, Entsorgung, Übernahme der Gewährleistung und Überprüfung an bauseitig zur Verfügung gestellten Maschinen und Materialien, Reinigungs- und Desinfektionsleistungen

Wir gehen wir davon aus, dass

  • Energie und Wärme bauseitig kostenlos zur Verfügung gestellt wird.
  • Die vorhandene haustechnische Installation den Vorschriften entsprechend fachgerecht installiert und dimensioniert worden ist.
  • Vor Beginn der Baumaßnahme bauseitig ein Pflichtenheft erstellt und vorgelegt wird.
  • Aktuelle relevante Pläne und Unterlagen bauseitig zur Verfügung gestellt werden.

An unsere Angebote halten wir uns 4 Wochen gebunden.

Rechtswahl, Erfüllungsort und Gerichtsstand

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung. In Zweifelsfällen ist die deutsche Fassung dieser Bedingungen maßgebend. Maßgebend für die Ausübung von Handelsklauseln sind im Zweifel die Incoterms 2010.

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts Anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Bei sachlicher Zuständigkeit des Landgerichts gilt nach unserer Wahl auch die Zuständigkeit des Amtsgerichts als vereinbart.

Sonstiges

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge für den internationalen Warenkauf (CISG).

Dem Auftraggeber ist bekannt, dass wir seine Daten speichern, jedoch nur unter Beachtung der gültigen Datenschutzbestimmungen verwenden.

Sollten gebrauche Anlagen oder Komponente eingebaut auf Wunsch des Kunden eingebaut werden, übernehmen wir keinerlei Haftung.


IG Kältesysteme - Ilja Gubarev

Bad Sassendorf, den 01.03.2020